Umsatzsteuerliche Bewertung der Maßnahmen des Redispatch
– FinMin Schleswig-Holstein, USt-Kurzinformation vom 02.09.2024 – VI 3510 – S 7100 – 723 –
Stromnetzbetreiber sind nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) verpflichtet, für die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Elektrizitätsversorgung in ihrem Netz zu sorgen (§§ 13, 13a, 14 EnWG). Für die Sicherheit der Netzstabilität und zur Vermeidung von Netzengpässen werden Redispatch-Maßnahmen durchgeführt. Der Begriff „Redispatch“ (RD) steht dabei für eine Abänderung des vorgesehenen Kraftwerkseinsatzes (Dispatch) zur Vermeidung von Netzengpässen.
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