Leitsätze des Gerichts:
1. Eine unentgeltliche Wärmelieferung i. S. d. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG liegt nicht vor, wenn der Unternehmer mit in seinem Blockheizkraftwerk (BHKW) erzeugter Wärme in seiner Trocknungsanlage Holzhackschnitzel für ein verbundenes Unternehmen ohne Gegenleistung trocknet, um bei der Einspeisung des in seinem BHKW produzierten Stroms einen erhöhten Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)-Bonus zu erlangen.
2. Mit der insoweit erbrachten unentgeltlichen Trocknungsleistung, deren Wert weit hinter dem damit bei der Stromeinspeisung erlangten KWK-Bonus zurückbleibt, erbringt der Unternehmer eine andere sonstige Leistung, die nicht als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG steuerbar ist, weil sie insoweit nicht für Zwecke ausgeführt wird, die außerhalb des Unternehmens liegen.
3. Ein Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, soweit Eingangsleistungen zur unentgeltlichen Trocknung von Holz als nichtwirtschaftlicher Tätigkeit bezogen werden.
4. Ein Vorsteuerabzug, der durch eine materiell-rechtlich unzutreffende Zuordnung zum Unternehmen zu Unrecht vollständig vorgenommen wurde, ist in den Folgejahren zu berichtigen, wenn die Umsatzsteuerfestsetzung des Zuordnungsjahres nicht mehr änderbar ist (Anschluss an das Urteil des BFH vom 23.10.2014 – V R 11/12, BStBl. 2015 II 973 und das Urteil des EuGH vom 11.04.2018 – C-532/16, SEB bankas, EU:C:2018:228).
– BFH, Urteil vom 11.12.2024 – XI R 4/23 –
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2942-6596.2025.07.08 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2942-6596 |
| Ausgabe / Jahr: | 7 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-07-08 |
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