Leitsatz der Redaktion:
Während der Zinssatz bei Aussetzungszinsen 0,5 % pro Monat beträgt, werden Nachzahlungszinsen auch nach dem 01.01.2019 mit einem Zinssatz von lediglich 0,15 % für jeden Monat berechnet. An dieser Ungleichbehandlung bestehen ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel.
– FG Köln, Beschluss vom 08.04.2025 – 4 V 444/25 (rkr.) –
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2942-6596.2026.04.08 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2942-6596 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-04-03 |
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