Leitsätze der Redaktion:
1. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen i. S. d. § 1 Abs. 1a UStG ist nicht bereits deshalb zu verneinen, weil der Veräußerer nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen übereignet, sondern insbesondere die Wirtschaftsgüter, die zur sog. zentralen Infrastruktur zählen, für sich behalten hat.
2. § 1 Abs. 1a UStG ist grundsätzlich anwendbar, wenn das Unternehmensvermögen auf mehrere verschiedene Erwerber übertragen wird. Jedenfalls in Fällen der Aufsplitterung eines zuvor einheitlichen Unternehmens(bereiches), gilt dies jedoch nicht, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit der einzelnen Erwerber weder mit der zuvor vom Unternehmer ausgeübten Tätigkeit übereinstimmt noch jener Tätigkeit ähnelt.
– FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.03.2024 – 4 K 75/23 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2942-6596.2024.12.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2942-6596 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-12-03 |
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