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Dokument Vereinbarung zum Abwenden von Energiesperren
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Vereinbarung zum Abwenden von Energiesperren

Leitsätze des Gerichts:

1. Bei einer zwischen einem Grundversorger und einem Verbraucher getroffenen Abwendungsvereinbarung im Sinne von § 41g Abs. 1 EnWG (§ 19 Abs. 5 StromGVV aF; § 19 Abs. 5 GasGVV aF), durch welche dem Kunden (Verbraucher) die Begleichung im Zusammenhang mit der Lieferung von Strom und/oder Gas entstandener Zahlungsrückstände in zinsfreien monatlichen Raten zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung ermöglicht wird, handelt es sich nicht um einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne von § 515 BGB. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer solchen Vereinbarung verwendete Klausel
„Wenn eine Rate nicht fristgerecht und vollständig bei uns eingeht, ist diese Vereinbarung hinfällig und der Gesamtbetrag sofort fällig.“
verstößt deshalb nicht gegen die Vorschrift des § 498 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 514 Abs. 1, § 515 BGB und ist daher nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
2. Die vorbezeichnete Klausel ist auch mit den wesentlichen Grundgedanken des § 41g Abs. 1 Satz 11 EnWG (§ 19 Abs. 5 Satz 11 StromGVV aF; § 19 Abs. 5 Satz 11 GasGVV aF) vereinbar, wonach die Abwendungsvereinbarung hinfällig und der Grundversorger deshalb berechtigt ist, die Grundversorgung – nach entsprechender Ankündigung und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – zu unterbrechen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht oder nicht fristgerecht nachkommt. Die Klausel benachteiligt den Kunden daher auch insoweit nicht unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).

– BGH, Urteil vom 06.05.2026 – VIII ZR 242/24 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2942-6596.2026.07.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2942-6596
Ausgabe / Jahr: 7 / 2026
Veröffentlicht: 2026-07-06

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