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Dokument Verschärfung des Wesentlichkeitskriteriums bei Inhouse-Vergaben in Konzernstrukturen
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Verschärfung des Wesentlichkeitskriteriums bei Inhouse-Vergaben in Konzernstrukturen

  • Ass. Jur. Dr. Tom Christian Ohse

Leitsätze der Redaktion:

1. Eine öffentliche Auftraggebergemeinschaft kann einen öffentlichen Auftrag freihändig an eine von diesen Auftraggebern gemeinsam kontrollierte juristische Person vergeben, ohne die Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe anzuwenden, wenn die kontrollierte juristische Person tatsächlich und rechtlich so in die öffentliche Aufgabe eingebunden ist, dass ihre Tätigkeiten überwiegend der Ausführung der ihr von den öffentlichen Auftraggebern übertragenen Aufgaben dienen.
2. Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2014/24 verlangt, dass mehr als 80 % der „Tätigkeiten“ der kontrollierten juristischen Person der Ausführung der Aufgaben dienen, mit denen sie von den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggebern oder von anderen, von denselben öffentlichen Auftraggebern kontrollierten juristischen Personen betraut wurde. Hierbei wird nicht auf die kontrollierte juristische Person als solche abgestellt, sondern auf ihre Tätigkeiten. Somit ist nicht ausgeschlossen, dass die Tätigkeiten, die für die Beurteilung der Frage relevant sind, ob die in dieser Bestimmung vorgesehene Voraussetzung erfüllt ist, sowohl die Tätigkeiten umfassen können, die unmittelbar von der kontrollierten juristischen Person ausgeübt werden, als auch diejenigen, die über die anderen Einrichtungen ausgeübt werden, die zu der Gruppe gehören, deren Muttergesellschaft die kontrollierte juristische Person ist.
3. Zur Bestimmung des prozentualen Anteils der Tätigkeiten wird u. a. der durchschnittliche Gesamtumsatz herangezogen. Die Richtlinie schreibt nicht vor, dass der Umsatz, der diese Tätigkeiten zutreffend widerspiegelt, auf den Umsatz beschränkt wird, der sich aus den Tätigkeiten der kontrollierten juristischen Person ergibt. Es ist nicht auf die eigenen Tätigkeiten der kontrollierten juristischen Person beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Tätigkeiten, die dieser juristischen Person in einem weiteren Sinne zugeordnet werden können. Wenn also, wie es die Richtlinie erlaubt, für diese Beurteilung das Kriterium des durchschnittlichen Gesamtumsatzes herangezogen wird, muss dieser Umsatz geeignet sein, die genannten Tätigkeiten zutreffend widerzuspiegeln. Daraus folgt, dass der Umsatz der anderen Einrichtungen, die zu der Gruppe gehören, deren Muttergesellschaft die kontrollierte juristische Person ist, für diese Beurteilung ebenfalls relevant ist.

– EuGH, Urteil vom 15.01.2026 – C-692/23 -

Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2942-6596
Ausgabe / Jahr: 5 / 2026
Veröffentlicht: 2026-05-05

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