Das OLG Frankfurt a. M. hatte sich in einem Rechtsstreit mit der Frage einer rechtzeitigen Annahme eines Vertragsangebots per WhatsApp zu befassen. Das OLG war der Auffassung, dass ein solches Angebot wie ein Antrag unter Abwesenden zu behandeln ist und eine Annahme nach 31 Tagen verspätet ist und hat die Klage auf Rückkauf von Aktien mangels rechtzeitiger Annahme zurückgewiesen – Urteil vom 05.05.2026 – 9 U 27/25. WhatsApp ermögliche zwar eine unmittelbare Kommunikation – so das Gericht –, setze diese aber nicht zwingend voraus. Nachrichten in einem WhatsApp-Chat seien danach rechtlich mit E-Mails oder SMS vergleichbar. Da Nachrichten nicht zwingend sofort gelesen oder beantwortet würden, gälten sie als Angebot unter Abwesenden nach § 147 Abs. 2 BGB. Für einen Vertragsschluss hat das direkte Konsequenzen.
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2942-6596 |
| Ausgabe / Jahr: | 6 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-06-03 |
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