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Dokument Voraussetzungen einer Lieferung „frei Verwendungsstelle“/Mindestabnahmemenge bei Rahmenvereinbarungen
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Voraussetzungen einer Lieferung „frei Verwendungsstelle“/Mindestabnahmemenge bei Rahmenvereinbarungen

Leitsätze des Gerichts:

1. Ein Angebot, das abweichende Angaben zu der in den Vergabeunterlagen verlangten Belieferung „frei Verwendungsstelle“ enthält (hier: Lieferung „bis nach der ersten Tür“), ändert die Vergabeunterlagen unzulässig und ist deshalb von der Wertung auszuschließen.
2. Ein Angebot ist so auszulegen, wie es ein mit den Umständen des Einzelfalls vertrauter Dritter in der Lage der Vergabestelle nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste oder durfte.
3. Eine unzulässige nachträgliche Abänderung des Angebots ist anzunehmen, wenn sich (erstmals) im Zuge der Angebotsaufklärung herausstellt, dass das vom Bieter abgegebene Angebot nicht mit den Vorgaben der Vergabeunterlagen übereinstimmt.
4. Verstöße gegen interpretierbare oder missverständliche bzw. mehrdeutige Angaben in den Vergabeunterlagen führen nicht zum Angebotsausschluss.
5. Bei Rahmenverträgen über Massenwaren, die jederzeit in beliebiger Menge produziert oder beschafft werden können, in großem Umfang auch anderweitig absetzbar sind und langfristig kostengünstig gelagert werden können, bedarf es nicht der Angabe einer Mindestabnahmemenge.
6. Im Falle der Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung sind in der entsprechenden (Auftrags-)Bekanntmachung und/oder in den Vergabeunterlagen sowohl die Schätzmenge als auch eine Höchstmenge der zu liefernden Waren anzugeben, und dass die Rahmenvereinbarung ihre Wirkung verliert, wenn diese Menge erreicht wird.
7. Die Angaben zur Höchstmenge werden nicht dadurch vergaberechtswidrig relativiert, dass sich der öffentliche Auftraggeber in den Vergabeunterlagen vorbehält, einzelne Positionen zu erhöhen bzw. zu reduzieren.
8. Führt die Bekanntmachung die Eignungskriterien nicht im Einzelnen auf, genügt die Angabe eines weiterführenden Links in der Bekanntmachung nur dann, wenn es sich um eine Verlinkung auf ein elektronisch ohne Weiteres zugängliches Dokument handelt, aus dem sich konkret die Eignungsanforderungen ergeben und ein weiterer Rechercheaufwand – um sich Kenntnis von den Eignungsanforderungen zu verschaffen – nicht entsteht.

– OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.07.2025 – 15 Verg 9/25 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2942-6596.2026.07.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2942-6596
Ausgabe / Jahr: 7 / 2026
Veröffentlicht: 2026-07-06

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