1. Ein Unternehmer, der bereits bei Leistungsbezug beabsichtigt, die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Wertabgabe i. S. d. § 3 Abs. 9a UStG zu verwenden, ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
2. Leistungen an Arbeitnehmer, die aus deren Sicht ihren privaten Zwecken dienen – wie z. B. die Abgabe von Mahlzeiten – sind nur dann nicht als Entnahme zu berücksichtigen, wenn ausnahmsweise der persönliche Vorteil, den die Arbeitnehmer daraus ziehen, gegenüber den Bedürfnissen des Unternehmens als untergeordnet erscheint.
FG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2023 – 1 K 2107/20 U
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2942-6596.2024.03.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2942-6596 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-03-05 |
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