Die öffentliche Wasserversorgung wie auch die öffentliche Abwasserbeseitigung sind hoheitliche Aufgaben der Daseinsvorsorge und obliegen als solche den Kommunen. Während die öffentliche Abwasserbeseitigung, also die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser, in Deutschland in der Regel öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, ist die Wasserversorgung in vielen Fällen privatrechtlich organisiert. Da sich die Bemessung der Schmutzwassergebühren im Regelfall nach der aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage entnommenen Wassermenge richtet, gibt es somit eine Verbindung zwischen der (oft) privatrechtlichen Wasserversorgung und der öffentlich-rechtlichen Abwasserbeseitigung. Diese Verbindung nehmen viele Kommunen zum Anlass, den privatrechtlichen Wasserversorger als Dienstleister im Rahmen der Erstellung von Schmutzwassergebührenbescheiden einzubinden. Was zunächst wie eine pragmatische und logische Vorgehensweise klingt, birgt rechtlich jedoch viele Fallstricke, Herausforderungen und Hürden. Nachfolgend sollen die grundlegenden rechtlichen Anforderungen an eine rechtmäßige Einbeziehung privater Dritter bei der Erstellung von Gebührenbescheiden für die Schmutzwasserbeseitigung und im Zuge dessen auch die wesentlichen Unterschiede zwischen der Erhebung privatrechtlicher Entgelte und öffentlich-rechtlichen Kommunalabgaben dargestellt werden.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2942-6596.2024.03.04 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2942-6596 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2024 |
| Veröffentlicht: | 2024-03-05 |
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