– OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2025 – VI-5 U 2/24 [Kart] –1
Leitsätze des Gerichts:
1. Der Netzbetreiber ist aus § 17 EnWG nicht verpflichtet, die Anbindungsleitung zum Netzanschluss herzustellen.
2. Bei ausschließlicher Nutzung der Kraftwerksanschlussleitungen und Einspeisefelder durch den Kraftwerksbetreiber sind die Errichtungskosten nach dem Verursachungsprinzip von dem Kraftwerksbetreiber zu tragen. Das Verursachungsprinzip kommt auch bei den weiteren Kosten des Betriebs, der Instandhaltung und der Erneuerung dieser Anlagen zum Tragen.
3. Ein allgemeingültiger Grundsatz, nach dem die Eigentumslage dafür entscheidend ist, ob Kosten als Netzanschluss- oder Netzausbaukosten zu qualifizieren sind, besteht nicht.
4. § 8 Abs. 1 NAV in der seit dem 08.11.2006 geltenden Fassung ist auf die Höchstspannungsebene weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. Entsprechendes gilt für die weiteren Spezialnormen der §§ 33, 39a ff. GasNZV, §§ 17a ff. EnWG in der bis zum 28.12.2023 geltenden Fassung und § 12 Abs. 2 EEG.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2942-6596.2025.09.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2942-6596 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-09-03 |
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