Der Vierte Teil des GWB – das europäische Kartellvergaberecht – ist nicht auf öffentliche Aufträge oder Wettbewerbe anzuwenden, die hauptsächlich den Zweck haben, dem öffentlichen Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2942-6596.2024.06.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2942-6596 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-06-03 |
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