1. Bei Bezug eines einheitlichen Gegenstands, der gemischt verwendet wird oder werden soll, steht dem (privaten) Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht zu. Er kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen, in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen oder den Gegenstand entsprechend dem – geschätzten – unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen zuordnen.
2. Die „zeitnah“ zu erbringende Dokumentation der Zuordnungsentscheidung liegt vor, wenn diese bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen erfolgt. Dabei besteht auch für die steuerlich beratenen Steuerpflichtigen ein Gleichlauf von Dokumentationsfrist und gesetzlicher Steuererklärungsfrist.
FG Köln, Urteil vom 07.11.2023 –8K2418/22 – (rkr.)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2942-6596.2024.03.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2942-6596 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-03-05 |
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