Leitsatz der Redaktion:
Besondere Ausnahmefälle, in denen die Ausübung des Anschluss- und Benutzungszwangs mit Blick auf Art. 14 GG und das Verhältnismäßigkeitsgebot zu unbilligen Härten führt, kann durch die Möglichkeit der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang Rechnung getragen werden. Ungünstige topographische Gegebenheiten, die zum Anschluss des Grundstücks an den Abwasserkanal eine Hebeanlage erfordern, oder ein nur geringer Abwasseranfall auf dem anzuschließenden Grundstück rechtfertigen jedoch grundsätzlich keine Befreiung.
– BVerwG, Beschluss vom 24.09.2024 – 8 B 12.24 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2942-6596.2025.02.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2942-6596 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-02-03 |
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