Leitsätze des Gerichts:
1. Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens gehören nicht zum Betriebsvermögen, wenn ihre Zugehörigkeit zum Gesellschaftsvermögen nicht betrieblich veranlasst ist. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn beim Erwerb eines Wirtschaftsguts bereits erkennbar war, dass es dem Betrieb der Personengesellschaft keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen wird.
2. Entsprechendes gilt, wenn es bei einer zunächst rein vermögensverwaltenden Personengesellschaft infolge der Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit zu einer „Seitwärtsabfärbung“ kommt. Ein Wirtschaftsgut, bei dem bereits im Zeitpunkt der „Seitwärtsabfärbung“ erkennbar ist, dass es dem Betrieb der Personengesellschaft keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen wird, wird nicht Betriebsvermögen der Gesellschaft.
3. Maßgebend für den Beginn eines Gewerbebetriebs i. S. v. § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes ist der Beginn der werbenden Tätigkeit. Im Fall einer „Seitwärtsabfärbung“ setzt dies voraus, dass neben der nicht gewerblichen Tätigkeit eine gewerbliche Tätigkeit tatsächlich aufgenommen wird.
4. Eine Personengesellschaft, die eine Photovoltaik-Anlage betreibt, ist erst dann sachlich gewerbesteuerpflichtig, wenn sie die Anlage in Betrieb genommen und mit der regelmäßigen Stromeinspeisung in das Stromnetz begonnen hat.
– BFH, Urteil vom 04.02.2026 – IV R 5/24 –
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2942-6596 |
| Ausgabe / Jahr: | 9 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-09-10 |
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