– OLG Frankfurt a. M., Beschlüsse vom 28.11.2024 – 11 Verg 5/24 und 21.11.2024 – 11 Verg 6/24 –1
Leitsätze der Redaktion:
1. Für die Frage der Notwendigkeit der Heranziehung eines Rechtsanwalts ist eine differenzierte Betrachtung des Einzelfalls erforderlich.
2. Gegen die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts kann es sprechen, wenn die noch nicht anwaltlich beratene Vergabestelle bereits vorgerichtlich umfassend zu den später im Nachprüfungsverfahren erörterten Sach- und Rechtsfragen Stellung nimmt.
3. Sofern in einem Nachprüfungsverfahren in erster Linie eine unzureichende Preisprüfung des Angebots des Bestbieters durch die Vergabestelle bemängelt wird und sich aus der Zurückweisung der vorangegangenen Rüge entnehmen lässt, dass sich die Vergabestelle bereits ausführlich mit dem rechtlich gebotenen Prüfungsumfang, der Preisprüfung und dem Vorwurf der Bezuschlagung eines unangemessenen niedrigen Preisangebots auseinandergesetzt hat, spricht dies dafür, dass der öffentliche Auftraggeber selbst die notwendige Sach- und Fachkenntnis hatte, um sich gegen den Nachprüfungsantrag zu verteidigen, und dass daher die Hinzuziehung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten für den Antragsgegner im Verfahren vor der Vergabekammer nicht notwendig gewesen ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2942-6596.2025.09.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2942-6596 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-09-03 |
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