Leitsatz des Gerichts:
Die Berücksichtigung eines möglichen zukünftigen Betriebsaufgabe- oder Betriebsveräußerungsgewinns im Rahmen einer Totalgewinnprognose setzt nicht voraus, dass die betreffenden stillen Reserven in einem schon bei Betriebsbeginn vorliegenden Betriebskonzept erfasst worden sind. Dies gilt bei Einkünften aus Gewerbebetrieb ebenso wie bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (Anschluss an Urteil des BFH vom 13.12.2023 – VI R 3/22, BStBl. 2024 II 823).
– BFH, Urteil vom 21.05.2025 – III R 45/22 –
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2942-6596.2025.12.08 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2942-6596 |
| Ausgabe / Jahr: | 12 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-12-04 |
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