Leitsatz der Redaktion:
In einer Mehrzimmerwohnung mit nur einem Energiezähler und ohne schriftlichen Energielieferungsvertrag wird der Vermieter Vertragspartner des Energielieferanten. Das Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens richtet sich hier, wie sonst regelmäßig der Fall, nicht an den Mieter, weil das Fehlen von Zwischenzählern verhindert, dass der Verbrauch den Mietern zugeordnet werden kann.
– BGH, Beschluss vom 15.04.2025 – VIII ZR 300/23 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2942-6596.2025.06.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2942-6596 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-06-11 |
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