– FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2025 – 14 V 14045/23 –
Leitsätze des Gerichts:
1. Kaimauer und Steganlage sind Betriebsvorrichtungen einer Bootsstegvermietung.
2. Wird ein Wirtschaftsgut (hier: Steganlage) abgerissen und neu errichtet, liegt eine Zweitherstellung vor.
3. Aufwendungen auf ein Wirtschaftsgut, die das Gesamterscheinungsbild verändern und das Nutzungspotential des Wirtschaftsguts erhöhen, führen zu Herstellungskosten.
4. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einer Kaimauer und einer Steganlage ist unabhängig von dem verbleibenden Zeitraum der wasserrechtlichen Genehmigung zu schätzen. Maßgeblich ist die objektive Nutzbarkeit, die mit 20 Jahren anzusetzen ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2942-6596.2025.09.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2942-6596 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-09-03 |
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