Leitsätze der Redaktion:
1. Nach Rechtsprechung des BGH fallen Zahlungsansprüche aus Energielieferungsverträgen nicht unter § 102 EnWG, sondern sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. Auch für Streitigkeiten über Ansprüche auf Duldung der Sperrung der Energiezufuhr aus Energielieferungsverträgen greift die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts nach § 102 Absatz 1 EnWG nicht; zuständig ist das Amtsgericht.
2. Ein Verweisungsbeschluss entfaltet keine Bindungswirkung, wenn er unter Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör eines Verfahrensbeteiligten ergeht.
– OLG Koblenz, Beschluss vom 21.04.2026 – 4 UH 6/26 –
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2942-6596.2026.07.06 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2942-6596 |
| Ausgabe / Jahr: | 7 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-07-06 |
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