Leitsätze des Gerichts:
1. Die Systemrelevanzausweisung eines Kraftwerks und eine hieran anschließende Genehmigungsentscheidung der Bundesnetzagentur gemäß § 13b Abs. 5 Satz 4 EnWG sind wiederholt möglich.
2. Die „angemessene Vergütung“ nach § 13c Abs.3 EnWG umfasst keinen (entgangenen) Gewinnanteil und gebietet keine ausnahmslose Kostenerstattung auf Ist-Kosten-Basis. Gleichwohl begegnet die Inanspruchnahme des Kraftwerksbetreibers im System der Netzreserve gemäß § 13b Abs. 5 EnWG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
– OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.2025 – VI-3 Kart 507/24 (V) –
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2942-6596.2026.04.06 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2942-6596 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-04-03 |
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