Leitsätze des Gerichts:
1. Ein Unterlassungsantrag, der auch datenschutzrechtlich nicht zu beanstandende Verhaltensweisen erfasst, ist zu weit gefasst und damit unbegründet.
2. Die Übermittlung personenbezogener Positivdaten (hier: zum Identitätsabgleich erforderliche Stammdaten der Verbraucher sowie die Information, dass ein Vertragsverhältnis mit diesen begründet oder beendet wurde) seitens eines Mobilfunkdiensteanbieters an eine Wirtschaftsauskunftei kann gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO durch das Interesse an einer Betrugsprävention gerechtfertigt sein.
– BGH, Urteil vom 14.10.2025 – VI ZR 431/24 –
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2942-6596 |
| Ausgabe / Jahr: | 2 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-02-04 |
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