Versorgungswirtschaft (VW)
 

Weitergabe von Positivdaten an die SCHUFA erlaubt

Leitsätze des Gerichts:

1. Ein Unterlassungsantrag, der auch datenschutzrechtlich nicht zu beanstandende Verhaltensweisen erfasst, ist zu weit gefasst und damit unbegründet.
2. Die Übermittlung personenbezogener Positivdaten (hier: zum Identitätsabgleich erforderliche Stammdaten der Verbraucher sowie die Information, dass ein Vertragsverhältnis mit diesen begründet oder beendet wurde) seitens eines Mobilfunkdiensteanbieters an eine Wirtschaftsauskunftei kann gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO durch das Interesse an einer Betrugsprävention gerechtfertigt sein.

– BGH, Urteil vom 14.10.2025 – VI ZR 431/24 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2942-6596.2026.02.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2942-6596
Ausgabe / Jahr: 2 / 2026
Veröffentlicht: 2026-02-04